1.2 Streitgenossenschaft Die Klägerinnen 1 und 2 sind der Ansicht, die Voraussetzungen nach Art. 71 ZPO für die Zulässigkeit der Streitgenossenschaft seien erfüllt. Seite 4 Zur einfachen Streitgenossenschaft hält Art. 71 Abs. 1 ZPO fest: Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.