, N. 7 zu Art. 5). Sodann werden in Art. 5 lit. d ZPO Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz vom 19.12.1986 über den unlauteren Wettbewerb, sofern der Streitwert mehr als 30‘000 Franken beträgt oder sofern der Bund sein Klagerecht ausübt, aufgeführt (vgl. Vock/Nater, a.a.O., N. 9 zu Art. 5). Dieser Streitwert ist vorliegend zweifellos gegeben (siehe nachfolgende Erw. 1.3.). Das Obergericht ist daher sowohl örtlich als auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Klage zuständig.