Dasselbe ergibt sich aus Art. 36 ZPO, welcher auch die Haftung aus Unterlassen umfasst (vgl. Hempel, in: Basler Kommentar, Schweiz. Zivilprozessordnung, 2. Aufl., N. 6 zu Art. 36). Die Beklagte hat ihren Sitz in L___ AR (act. 2/1), weshalb die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes gegeben ist. Bei der Prüfung der sachlichen Zuständigkeit ist zu beachten, dass die vorliegende Klage laut Klageschrift (act. 1) auf Firmenrecht und unlauterem Wettbewerb basiert. Art. 5 Abs. 1