Die Verfahrensleitung gab den Parteien am 2. April 2014 bekannt, aus ihrer Sicht könne auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und stattdessen ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werden, vorausgesetzt beide Parteien seien einverstanden (act. 12). RA BB___ erklärte daraufhin Verzicht auf eine mündliche Verhandlung (act. 13), währenddem RA AA___ auf die Parteivorträge gemäss Art. 228 ZPO verzichtete, aber noch nicht auf eine Beweisabnahme vor dem Gesamtgericht gemäss Art. 231 ZPO und auf die Schlussvorträge gemäss Art. 232 ZPO (act.