Dem kam die Klägerin 1 fristgerecht nach (act. 6). Die Klageantwort der Sonnweid Speicher AG ging am 1. April 2014 beim Obergericht ein (act. 10). Die Verfahrensleitung gab den Parteien am 2. April 2014 bekannt, aus ihrer Sicht könne auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und stattdessen ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werden, vorausgesetzt beide Parteien seien einverstanden (act. 12).