B. Prozessgeschichte Mit Klageschrift vom 28. Januar 2014 liessen die Klägerinnen 1 und 2 die vorliegende Streitsache beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden anhängig machen (act. 1). Mit Verfügung des Obergerichtspräsidenten vom 29. Januar 2014 wurde den Parteien die Zuweisung des Prozesses an die 2. Abteilung sowie die Leitung des Verfahrens durch Obergerichtsvizepräsident Kobler mitgeteilt (act. 4). Mit Verfügung vom 3. Februar 2014 wurden die Klägerinnen 1 und 2 verpflichtet, innert 14 Tagen für die Gerichtskosten solidarisch einen Vorschuss von CHF 2‘000.00 zu leisten (act. 5). Dem kam die Klägerin 1 fristgerecht nach (act. 6).