Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Urteil vom 24. März 2015 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter B. Oberholzer, S. Plachel, H.P. Blaser, H. Zingg Obergerichtsschreiberin B. Widmer Verfahren Nr. D2Z 14 1 Sitzungsort Trogen Klägerin 1 Sonnweid AG Klägerin 2 Krankenheim Sonnweid AG beide vertreten durch: RA AA___ Beklagte Sonnweid Speicher AG vertreten durch: RA BB___ Gegenstand Firmenschutz und unlauterer Wettbewerb Rechtsbegehren a) der Klägerinnen 1 und 2: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Firmenbestandteil „Sonnweid“ im Handels- register zu löschen, 2. Eventualiter sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verbieten, die Firma Sonnweid Speicher AG zu führen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MWSt) zu Lasten der Beklagten. b) der Beklagten: Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MWSt) zu Lasten der Klägerin 1 und der Klägerin 2. Sachverhalt A. Übersicht Die Krankenheim Sonnweid AG wurde am 19. November 1970 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (act. 2/5) und am 8. Dezember 1998 im selben Handelsregister die Stiftung Sonnweid (act. 2/10). Der Eintrag der C___ AG im Handelsregister des Kantons Appenzell Ausserrhoden erfolgte am 23. September 2004. Deren Präsident ist D___, Delegierter E___; Mitglieder sind F___, G___ und H___ (act. 2/15). Die Sonnweid AG gab am 1. April 2005 die 1. Ausgabe ihrer Newsletter-Zeitschrift namens „Perspektiven“ heraus (act. 2/3). Die I___ Gruppe veröffentlichte im August 2005 die Ausgabe Nr. 1 ihres Informationsorgans lautend auf „Perspektive“ (act. 2/13). Am 21. Dezember 2005 erfolgte der Eintrag der J___ Holding AG im Handelsregister des Kantons Zürich (act. 2/12). Ebenfalls im genannten Handelsregister wurde am 22. Dezember 2010 die Sonnweid AG eingetragen (act. 2/2). Am 31. Januar 2013 wurde die Sonnweid Speicher AG im Handelsregister des Kantons Appenzell Ausserrhoden eingetragen. Deren Präsident ist D___ und Delegierter E___ (act. 2/1). Einem Online-Artikel des St. Galler Tagblatts vom XX.XX.2013 ist zu entnehmen, dass die K___ Stiftung Herisau an der „Sonnweid“-Halde in L___ drei Mehrfamilienhäuser mit 18 Alterswohnungen erstelle und mit der Betriebsgesellschafts des C___ eine langjährige Partnerschaft eingehe. In diesem Zeitungsbericht wurde, unter Berufung auf E___ ausgeführt, das Betriebskonzept „Sonnweid“ entspreche jenem im „C___“ (act. 2/20). Die Sonnweid AG und die Krankenheim Sonnweid AG forderten die Sonnweid Speicher AG mit Schreiben Seite 2 ihrer Rechtsvertreterin vom 26. November 2013 auf, die Firma löschen zu lassen (act. 2/23). Dies lehnte die Sonnweid Speicher AG ab (act. 2/24). Auf Gesuch der Sonnweid AG wurde mit Wirkung ab 26. November 2013 „Sonnweid“ als Marke eintragen (act. 2/22). B. Prozessgeschichte Mit Klageschrift vom 28. Januar 2014 liessen die Klägerinnen 1 und 2 die vorliegende Streitsache beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden anhängig machen (act. 1). Mit Verfügung des Obergerichtspräsidenten vom 29. Januar 2014 wurde den Parteien die Zuweisung des Prozesses an die 2. Abteilung sowie die Leitung des Verfahrens durch Obergerichtsvizepräsident Kobler mitgeteilt (act. 4). Mit Verfügung vom 3. Februar 2014 wurden die Klägerinnen 1 und 2 verpflichtet, innert 14 Tagen für die Gerichtskosten solidarisch einen Vorschuss von CHF 2‘000.00 zu leisten (act. 5). Dem kam die Klägerin 1 fristgerecht nach (act. 6). Die Klageantwort der Sonnweid Speicher AG ging am 1. April 2014 beim Obergericht ein (act. 10). Die Verfahrensleitung gab den Parteien am 2. April 2014 bekannt, aus ihrer Sicht könne auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und stattdessen ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werden, vorausgesetzt beide Parteien seien einverstanden (act. 12). RA BB___ erklärte daraufhin Verzicht auf eine mündliche Verhandlung (act. 13), währenddem RA AA___ auf die Parteivorträge gemäss Art. 228 ZPO verzichtete, aber noch nicht auf eine Beweisabnahme vor dem Gesamtgericht gemäss Art. 231 ZPO und auf die Schlussvorträge gemäss Art. 232 ZPO (act. 14). Die Replik der Klägerinnen 1 und 2 ging am 1. Juli 2014 (act. 18), die Duplik der Beklagten am 26. August 2014 beim Obergericht ein (act. 21). Eine Stellungnahme von RA AA___ datiert vom 24. September 2014 (act. 26). Auf entsprechende Aufforderung der Verfahrensleitung (act. 31) wurde die Kostennote von RA AA___ am 16. Januar 2015 (act. 32, Posteingang) und diejenige von RA BB___ am 10. Februar 2015 eingereicht (act. B 33, 34/1-2, Posteingang) ein. Die Beratung der Streitsache fand am 24. März 2015 statt (act. 35). Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden, soweit für die Beurteilung erforderlich, wird darauf in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Seite 3 Erwägungen 1. Prozessuales 1.1 Zuständigkeit des Obergerichts Das Gericht prüft gestützt auf Art. 60 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen, aufgeführt in Art. 59 Abs. 2 ZPO, erfüllt sind. Zur Prozessvoraussetzung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des Gerichts sind einige Ausführungen zu machen. Soweit die ZPO nichts anderes vorsieht, ist für eine Klage gegen eine juristische Person das Gericht an deren Sitz zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Dasselbe ergibt sich aus Art. 36 ZPO, welcher auch die Haftung aus Unterlassen umfasst (vgl. Hempel, in: Basler Kommentar, Schweiz. Zivilprozessordnung, 2. Aufl., N. 6 zu Art. 36). Die Beklagte hat ihren Sitz in L___ AR (act. 2/1), weshalb die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes gegeben ist. Bei der Prüfung der sachlichen Zuständigkeit ist zu beachten, dass die vorliegende Klage laut Klageschrift (act. 1) auf Firmenrecht und unlauterem Wettbewerb basiert. Art. 5 Abs. 1 ZPO führt die Streitigkeiten auf, für welche das kantonale Recht das Gericht bezeichnet, welches als einzige kantonale Instanz zuständig ist. Im Kanton Appenzell Ausserrhoden ist diese einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 5 ZPO gestützt auf Art. 24 lit. a Justizgesetz (JG, bGS 145.31) das Obergericht. Art. 5 lit. c ZPO erwähnt Streitigkeiten über den Gebrauch einer Firma. Darunter fallen ausschliesslich die Klagen gemäss Art. 956 Abs. 2 OR (Unterlassungsklagen und Klage auf Schadenersatz; vgl. Vock/Nater, in: Basler Kommentar, Schweiz. Zivilprozessordnung, 2. Aufl., N. 7 zu Art. 5). Sodann werden in Art. 5 lit. d ZPO Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz vom 19.12.1986 über den unlauteren Wettbewerb, sofern der Streitwert mehr als 30‘000 Franken beträgt oder sofern der Bund sein Klagerecht ausübt, aufgeführt (vgl. Vock/Nater, a.a.O., N. 9 zu Art. 5). Dieser Streitwert ist vorliegend zweifellos gegeben (siehe nachfolgende Erw. 1.3.). Das Obergericht ist daher sowohl örtlich als auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Klage zuständig. 1.2 Streitgenossenschaft Die Klägerinnen 1 und 2 sind der Ansicht, die Voraussetzungen nach Art. 71 ZPO für die Zulässigkeit der Streitgenossenschaft seien erfüllt. Seite 4 Zur einfachen Streitgenossenschaft hält Art. 71 Abs. 1 ZPO fest: Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden. Diese Voraussetzungen sind aufgrund der Ausführungen in der Klageschrift zweifellos erfüllt, da die Klage bezüglich beider Klägerinnen mit gleichartigen Tatsachenbehauptungen und gleichartigen rechtlichen Vorbringen begründet wird. Zudem ist, wie in Art. 71 Abs. 2 ZPO vorausgesetzt, sowohl für die Klage der Klägerin 1 als auch diejenige der Klägerin 2 die gleiche Verfahrensart anwendbar. Bei den Klägerinnen 1 und 2 handelt es sich demzufolge um eine einfache Streitgenossenschaft. 1.3 Streitwert Die Klägerinnen 1 und 2 lassen vorbringen, der Streitwert für die Klage der Klägerin 1 und für diejenige der Klägerin 2 betrage je rund CHF 70‘000.00. Bei einer einfachen Streitgenossenschaft würden gemäss Art. 93 Abs. 1 ZPO die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen würden. Im vorliegenden Fall würden zwar die Ansprüche der Klägerinnen 1 und 2 nebeneinander bestehen. Im Ergebnis werde jedoch nur eine Leistung geltend gemacht. Entsprechend seien die Streitwerte nicht zusammenzurechnen, so dass der Streitwert rund CHF 70‘000.00 betrage. Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Vorliegend sind ein Löschungs- sowie eventualiter ein Unterlassungsbegehren zu beurteilen. Gemäss Art. 93 Abs. 1 ZPO werden bei einfacher Streitgenossenschaft die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen. Der 2. Satzteil von Art. 93 Abs. 1 ZPO ist in casu anwendbar: Da sich die Ansprüche der Klägerinnen 1 und 2 gegenseitig ausschliessen bzw. ausdrücklich nur eine Leistung verlangt wird, werden die Streitwerte nicht zusammengerechnet. Der Streitwert in Fällen wie dem vorliegenden, welcher sich auf Firmenrecht und UWG abstützt, ist nicht leicht bestimmbar. Das Bundesgericht äussert sich dazu in seinem Urteil 4C.206/1999 vom 14. März 2000 E. 1 wie folgt: „Die Klägerinnen verlangen gestützt auf Firmenrecht, Wettbewerbsrecht und Namensrecht die Entfernung eines Bestandteils aus der Firma der Beklagten. Dabei handelt es sich Seite 5 um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. Art. 45 OG). Da in der Praxis regelmässig sogar für "alltägliche Dutzend-Schutzrechte" der Streitwert auf Fr. 50'000.-- bis Fr. 100'000.-- geschätzt wird (David, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. I/2, 2. Aufl. 1998, S. 29, vgl. auch Hilty, Bd. III S. 324), ist der erforderliche Streitwert erreicht und auf die Klage einzutreten.“ Diesen „Streitwertrahmen“ hat das Bundesgericht, im Bereich Markenrecht, in BGE 133 III 490 E. 3.3 bestätigt. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung besteht kein Anlass, nicht auf die Angaben der Klägerinnen 1 und 2, welche sich innerhalb der von der Rechtsprechung herausgebildeten Bandbreite bewegen, abzustellen. Dies umso mehr, als sich die Beklagte dazu nicht geäussert hat. Somit beläuft sich der Streitwert vorliegend auf CHF 70'000.00. 1.4 Zulässigkeit der Rechtsbegehren der Klägerinnen 1 und 2 / Eintreten Die im Handelsregister eingetragene und im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichte Firma einer Handelsgesellschaft steht dem Berechtigten zu ausschliesslichem Gebrauche zu (Art. 956 Abs. 1 OR). Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma beeinträchtigt wird, kann auf Unterlassung der weitern Führung der Firma und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen (Art. 956 Abs. 2 OR). Die Klage geht auf Unterlassung der weiteren Führung der Firma und setzt voraus, dass der Berechtigte die objektive Beeinträchtigung durch unbefugten Firmengebrauch nachweist. Ein Verschulden seitens des Verletzers ist nicht erforderlich (BGE 73 II 74). Das Urteil lautet auf Unterlassen des zukünftigen Verhaltens, falls der unbefugte Firmengebrauch nachgewiesen ist. Dazu gehört auch die Beseitigung der Störung (Altenpohl, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 4. Aufl., N. 11 zu Art. 956). Die Klägerinnen 1 und 2 verlangen im Hauptbegehren Ziff. 1 die Löschung des Firmenbestandteils „Sonnweid“ im Handelsregister und im Eventualbegehren Ziff. 2 das Verbot der Führung der Firma „Sonnweid Speicher AG“. Ein firmenrechtlicher Anspruch gemäss Art. 956 Abs. 2 OR besteht nur dahingehend, dass dem Verletzer die weitere Führung der bestehenden Firma untersagt werden kann. Bezüglich der verlangten Löschung des Firmenbestandteils „Sonnweid“ ist zu beachten, dass eine originelle Firma bzw. ein origineller Firmenbestandteil aufgrund der ihr zu Grunde liegenden schöpferischen Leistung eine gewisse Monopolisierungskraft geniessen soll. Dieses individuelle Interesse eines Firmeninhabers darf indes nicht übermässig sein, ist doch daneben auch Seite 6 demjenigen der Öffentlichkeit daran, dass eine Firma den Verkehr nicht durch eine Monopolstellung übermässig beschränken soll, Rechnung zu tragen (Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 14. Juni 2012, HG110060-O E. 4.4). Daraus folgt, dass auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 nicht eingetreten werden kann, ansonsten eine unzulässige Monopolisierung des Firmenbestandteils „Sonnweid“ vorliegen würde. Zum selben Schluss kommt man auch aus folgendem Grund: Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es bei Gutheissung der Klage zum Dispositiv des Urteils gemacht und ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden kann (Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweiz. Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., N. 28 und 40 zu Art. 221; Kilias, in: Berner Kommentar, Schweiz. Zivilprozessordnung, Bd. II, N. 8 ff. zu Art. 221). Würde man, wie von den Klägerinnen 1 und 2 beantragt, dem Begehren auf Löschung des Firmenbestandteils „Sonnweid“ stattgeben, würde die Firma der Beklagten „Speicher AG“ lauten. Es ist aber unzulässig, wenn geografische Bezeichnungen den alleinigen Firmenbestandteil darstellen (Altenpohl, a.a.O., N. 21 zu Art. 944). Dies deshalb, weil sie nicht individualisierend, idR aber monopolisierend wirken (Oertli, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 1. Aufl. 2007, N. 29 zu Art. 944 OR). Folglich könnte bei Gutheissung der Klage die Löschung des Wortes „Sonnweid“ im Firmennamen Sonnweid Speicher AG nicht zum Urteilsdispositiv gemacht werden. Aufgrund des Gesagten kann auf Ziff. 1 des Rechtsbegehrens der Klägerinnen 1 und 2 nicht eingetreten werden. Hingegen ist Ziff. 2 ihres Rechtsbegehrens, nämlich das beantragte Verbot an die Adresse der Beklagten, ihre Firma Sonnweid Speicher AG weiter zu führen, ohne weiteres zulässig und wird daher nachfolgend beurteilt. 2. Materielles Firmenschutz (Art. 956 OR) 2.1 Rechtsgrundlage Die im Handelsregister eingetragene und im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichte Firma einer Handelsgesellschaft steht dem Berechtigten zu ausschliesslichem Gebrauche zu (Art. 956 Abs. 1 OR). Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma beeinträchtigt wird, kann auf Unterlassung der weitern Führung der Firma und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen (Art. 956 Abs. 2 OR). Seite 7 2.2 Alterspriorität Die Klägerinnen 1 und 2 lassen darauf hinweisen, dass sie 2 bzw. 43 Jahre vor der Beklagten im Handelsregister eingetragen worden seien. Die Firma einer Aktiengesellschaft muss sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Gesellschaften in der Rechtsform der AG, der GmbH und der Genossenschaft deutlich unterscheiden (Art. 951 Abs. 2 OR), ansonsten der Inhaber der älteren Firma wegen Verwechslungsgefahr auf Unterlassung des Gebrauchs der jüngeren Firma klagen kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_45/2012 vom 12. Juli 2012 E. 3.2.2). Das Recht zum ausschliesslichen Gebrauch einer Firma schliesst an die Priorität der Eintragung im schweizerischen Handelsregister an (Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 25. Mai 2013, HG120246 E. 4.2.3.2). Die Klägerin 1 wurde 2010, die Klägerin 2 1970 und die Beklagte 2013 im Handelsregister eingetragen. Folglich haben sowohl die Klägerin 1 als auch die Klägerin 2 gegenüber der Beklagten im Kollisionsfall Vorrang. 2.3 „Sonnweid“ als Fantasiebezeichnung Die Klägerinnen 1 und 2 lassen vorbringen, „Sonnweid“ sei eine originäre Phantasiebezeichnung und damit ein kennzeichnungsstarker Firmenbestandteil. Der von den Klägerinnen 1 und 2 gewählte Begriff „Sonnweid“ sei keine geographische Bezeichnung am Sitz der Klägerinnen 1 und 2. Bei „Sonnweid“ handle es sich auch nicht um ein Wort des sprachlichen Gemeingebrauchs. „Sonnweid“ als Gemeingut hätte nicht als Marke eingetragen werden können. Die Beklagte lässt einwenden, geographische Bezeichnungen seien schwache Bestandteile. „Sonnweid“ finde sich in der Schweiz relativ häufig für die Bezeichnungen von Ortschaften, Weilern, Fluren oder Strassenbezeichnungen. „Sonnweid“ sei als geographische Bezeichnung ein schwaches Kennzeichen. Der Gebrauch einer Ortsbezeichnung könne keinem Firmeninhaber verwehrt werden. „Sonnweid“ gehöre zum Gemeingut und sei entsprechend ein schwaches Kennzeichnen. Die Registrierung als Marke ändert nichts an der Qualifikation aus Firmenrecht. Nach der Rechtsprechung ist die Unterscheidbarkeit differenziert zu beurteilen, je nachdem, ob eine Firma aus Personen-, Sach- oder Fantasiebezeichnungen gebildet ist. Besonders strenge Massstäbe sind bei reinen Fantasiebezeichnungen Seite 8 anzulegen, die in der Regel stark prägende Kraft besitzen. Umgekehrt verhält es sich bei Firmen, die Sachbezeichnungen als wesentliche Bestandteile enthalten. Reinen Sachbezeichnungen, welche dem sprachlichen Gemeingut zu belassen sind, wird allgemein geringe Kennzeichnungskraft zuerkannt. Sie gelten als so genannt schwache Firmenbestandteile. Kennzeichnungsschwach sind auch Firmenbestandteile, die sich aus Sach- und Gattungsbegriffen zusammensetzen und Gedankenassoziationen zu Art und Tätigkeit eines Unternehmens wecken (BGE 118 II 324 f.). Schwache Firmenbestandteile bleiben zwar firmenrechtlich nicht ungeschützt. Allerdings sind die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit hier weniger hoch anzusetzen (BGE 122 III 370 f.; Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 3. November 2003, in: ZR 103 (2004) S. 187; vgl. auch Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 25. Mai 2013, HG120246 E. 4.2.3.3.1). Im vorstehend zitierten Entscheid des Handelsgerichts Zürich vom 3. November 2003 war unter anderem das im Firmennamen vorkommende und am Satzanfang stehende Wort „Metro“ zu beurteilen. Das Handelsgericht führte in jenem Entscheid aus, inzwischen werde „Metro“ allgemein als Synonym für Untergrundbahn verwendet. Insofern könnte das Wort „Metro“ eine Sachbezeichnung sein. Allein im vorliegenden Fall sei es das nicht, weil es auch mit diesem Sinn nichts mit dem Tätigkeitsbereich der Klägerinnen (Anmerkung der Gerichtsschreiberin: Tätigkeiten im Finanz- und Rechnungswesen) zu tun habe. In den Firmen der Klägerinnen werde „Metro“ losgelöst von seiner allgemein üblichen Bedeutung verwendet und erhalte so die Funktion einer Phantasiebezeichnung (Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 3. November 2003, in: ZR 103 (2004) S. 188). Die Gesellschaft der Klägerin 1 bezweckt die Führung von Heimen und bietet differenzierte, geeignete Wohn- und Betreuungsformen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen sowie dementiellen Erkrankungen. Sie betreibt Schulungen, Coaching und Beratungen in diesen Bereichen (act. 2/2). Der Zweck der Klägerin 2 lautet wie folgt: Menschen, die an dementiellen Erkrankungen leiden, ihren Bedürfnissen entsprechende, differenzierte und geeignete Wohn- und Betreuungsformen zu bieten, führt deshalb Heime für Demente und beschäftigt Personal, Schulung und Beratung in anderen Institutionen und von Einzelpersonen (act. 2/5). Das Obergericht stellt somit fest, dass „Sonnweid“ nichts mit der Tätigkeit der Klägerinnen 1 und 2 zu tun hat. Denn man denkt nicht unwillkürlich an Heime für Menschen mit Demenz, wenn man „Sonnweid“ hört. Bekräftigt wird dies unter anderem im Urteil des Bundesgerichts 4A_45/2012 vom 12. Juli 2012 E. 3.3.1. In jenem Fall begannen die streitigen Firmen beide mit „Keytrade“. Das Bundesgericht Seite 9 kam zum Schluss, dass die Kombination „Keytrade“, die klagende Firma betrieb Handel mit Rohstoffen, keinen unmittelbaren Schluss auf die Geschäftstätigkeit der Beschwerdegegnerin oder ihre Produkte zulasse und daher nicht als reine Sachbezeichnung zu betrachten sei, der jede Kennzeichnungskraft abgehe. Noch viel weniger ist dies vorliegend der Fall, wo der Zusammenhang zwischen „Sonnweid“ und Heimen für Demente nicht im Geringsten offensichtlich ist. Zu prüfen ist weiter, ob es sich bei „Sonnweid“ um eine geographische Bezeichnung und damit einen kennzeichnungsschwachen Bestandteil handelt, da es unstrittig in der Schweiz zahlreiche Ortschaften, Weiler, Flure oder Strassenbezeichnungen dieses Namens gibt. Zu erwähnen ist, dass bei beiden Klägerinnen die Firmenadresse auf „M___“ in N___ lautet, sie also nicht an einer Adresse, welches das Wort „Sonnweid“ enthält, ihren Sitz haben. Nach Meinung des Obergerichts kann „Sonnweid“ vom Publikum ebenso gut als nicht-geographische Bezeichnung wahrgenommen werden, nämlich als Fantasiewort ohne irgendwelchen konkreten geographischen Bezug zur Umgebung. So weckt das Wort „Sonnweid“ im Firmennamen der Klägerinnen 1 und 2 einen allgemeinen assoziativen Bezug etwa zu „ländlich“, „sonnig“, weist den Leser, die Leserin, jedoch nicht unmittelbar und zwingend daraufhin, dass sich die Institutionen der Klägerinnen 1 und 2 tatsächlich in einem Weiler oder an einer Strasse namens „Sonnweid“ befinden. Das Obergericht gelangt deshalb zum Schluss, dass es sich bei „Sonnweid“ um eine Fantasiebezeichnung und damit um einen kennzeichnungsstarken Firmenbestandteil handelt. Wie in nachfolgender E. 2.6 zu zeigen sein wird, müsste selbst dann, wenn es sich bei „Sonnweid“ um einen kennzeichnungsschwachen Firmenbestandteil handeln würde, eine genügend grosse Abhebung der jüngeren gegenüber den beiden älteren Firmen erfolgen. Ob der Bestandteil „Speicher“ in diesem Fall ausreichen würde, wird zu klären sein. 2.4 Verkehrsdurchsetzung Die Klägerinnen 1 und 2 lassen ausführen, das Zeichen „Sonnweid“ habe sich seit seinem erstmaligen Gebrauch durch die Klägerin 2 im Jahre 1970 für die Klägerinnen 1 und 2 im Verkehr durchgesetzt. Deshalb handle es sich mittlerweile längstens um ein unterscheidungskräftiges Zeichen. Die Beklagte lässt entgegnen, eine bloss lokale Durchsetzung genüge nicht. Die Durchsetzung müsse in der ganzen Schweiz erfolgt sein. Die von den Klägerinnen 1 Seite 10 und 2 behauptete Verkehrsdurchsetzung werde bestritten. Insbesondere bezüglich der Klägerin 1, die erst 2010 ins Handelsregister eingetragen worden sei. Alleine langer Gebrauch genüge nicht für die Durchsetzung. Die Durchsetzung setze ein bestimmtes Verständnis des Publikums hinsichtlich der Bedeutung des Zeichens voraus. Eine Verbindung zwischen „Sonnweid“ und der von den Klägerinnen 1 und 2 angebotenen Pflege und Betreuung von demenzkranken Menschen sei nicht genügend nachgewiesen. Die Klägerinnen 1 und 2 begründen ihre Rechtsbegehren mit Firmen- und Namensrecht. Neben dem spezifisch firmenrechtlichen Schutz, der unter den eingeschränkten Bedingungen von Art. 956 OR gewährt wird, bestehen allenfalls weitere Rechtsbehelfe, namentlich die Berufung auf den Persönlichkeitsschutz (Art. 28 ZGB), den Namensschutz (Art. 29 ZGB), den Markenschutz (vermehrt aktuell unter dem stark erweiterten Schutzbereich des neuen MSchG) sowie auf den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Diese Rechtsbehelfe können auch bei Anwendbarkeit des spezifischen Firmenschutzes gem. Art 956 OR angerufen werden. Häufig werden diese Rechtsbehelfe dann ergriffen, wenn das Firmenrecht keinen Schutz gewährt (Altenpohl, a.a.O., N. 16 zu Art. 956). Über den gesetzlichen Rechtserwerb hinaus lassen sich Namensrechte durch rechtserzeugenden Namensgebrauch begründen. Dies geschieht durch namensmässige (nicht bloss interne) Ingebrauchnahme eines von Haus aus unterscheidungskräftigen Zeichens, oder bei Fehlen solcher Unterscheidungskraft durch einen ständigen und unbestrittenen Zeichengebrauch (Urteil des Bundesgerichts 4C.143/2006 vom 27. September 2006 E. 3.1 – pédicure; BGE 92 II 310 = Pra 1967, 205 – Sheila), der zu einer Verkehrsdurchsetzung führt (Bühler, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., N. 16 zu Art. 29). Schwache Zeichen können durch Verkehrsdurchsetzung zu starken werden (Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 8. Juli 2014, HG140010 E. 7.2.1.2.3.1). Ein Zeichen hat sich im Verkehr durchgesetzt, wenn es von einem erheblichen Teil der Adressaten der betreffenden Waren oder Dienstleistungen im Wirtschaftsverkehr als individualisierender Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden wird (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juni 2014, in: sic! 2014 S. 630). Die Frage, ob sich, wie von den Klägerinnen 1 und 2 behauptet, das Zeichen „Sonnweid“ im Verkehr durchgesetzt hat, kann vorliegend offenbleiben. Wie in nachfolgender Erw. 2.6 zu zeigen sein wird, ist nach Ansicht des Obergerichts gestützt auf Firmenrecht eine Verwechslungsfahr zwischen den Firmen der Klägerinnen 1 und 2 einerseits sowie der Firma der Beklagten andererseits gegeben. Dementsprechend dringen die Klägerinnen 1 und 2 mit Ziff. 2 ihres Rechtsbegehrens durch, so dass sich die Frage nach dem Namensschutz Seite 11 gemäss Art. 29 Abs. 2 ZGB aufgrund einer Verkehrsdurchsetzung des Zeichens „Sonnweid“ nicht stellt. 2.5 Besondere Rücksichtnahme bei Firmenwahl (Sitz am gleichen Ort, Wettbe werb) Die Klägerinnen 1 und 2 lassen geltend machen, die Beklagte biete sich auch zur Betreuung von Dementen und zur Pflege an. Den Bewohnern der Sonnweid- Wohnungen in L___ würden die gleichen Dienstleistungen wie im C___ AG zur Verfügung stehen. Eine Tätigkeit in der gleichen Branche oder als Konkurrentin sei aber nicht erforderlich. Die Beklagte lässt darauf hinweisen, dass die Klägerinnen 1 und 2 und die Beklagte ihr rechtliches Domizil an zwei völlig verschiedenen Orten hätten. Für die deutliche Unterscheidbarkeit von Firmen sei massgebend, ob diese den Gesellschaftssitz am gleichen Ort hätten. Auch würden sich die Parteien in keinem Wettbewerbsverhältnis befinden, weil die Beklagte ein völlig anderes Kundensegment anspreche. Die Klägerinnen 1 und 2 würden sich an demente Menschen wenden. Die Beklagte hingegen sei kein Alters- oder Pflegeheim und biete keine Behandlung von Dementen, sondern nur Wohnmöglichkeiten im Alter an. Sämtliche diesbezüglichen Ausführungen der Klägerinnen 1 und 2 würden sich auf die C___ AG beziehen. Besondere Rücksichtnahme bei der Firmenwahl ist geboten, wenn zwei Unternehmen ihren Sitz am gleichen Ort haben (BGE 88 II 176 E. 4; BGE 95 II 456 E. 2), miteinander im Wettbewerb stehen oder sich aus anderen Gründen an die gleichen Kreise wenden, denn solche Umstände erhöhen die Gefahr von Verwechslungen zusätzlich (Hilti, a.a.O., S. 85; Altenpohl, a.a.O., N. 11 zu Art. 951OR; Entscheid des Bundesgerichts vom 16. Juli 2002, in: sic! 2/2003 S. 142; Urteil des Bundesgerichts 4C.199/2003 vom 20. Oktober 2003 E. 2.3. m.w.H: Euregio Immobilien Treuhand AG vs. Euregio Bodensee Immobilien AG; BGE 97 II 234 E. 1: Intershop Holding AG vs. Interstop AG). Bei der Frage, ob sie den gleichen Zweck verfolgen, sind auch allfällige künftige Entwicklungsmöglichkeiten zu berücksichtigen (BGE 88 II 295 ff.). Die Anwendung eines eigentlichen Branchensystems lehnt das Bundesgericht jedoch in ständiger Rechtsprechung ab (Entscheid des Bundesgerichts vom 14. März 2000, in: sic! 5/2000, 400 f.; BGE 100 II 226; BGE 97 II 236 f.; Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 8. Juli 2014, HG 140010 E. 7.2.1.2.3.1). Das Bundesgericht schützt in ständiger Rechtsprechung Firmen auch gegenüber Unternehmen, die in einer anderen Geschäftsbranche tätig Seite 12 sind. Allerdings sind die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der Firmen strenger, wenn zwei Unternehmen aufgrund der statutarischen Bestimmungen im Wettbewerb stehen können oder sich aus einem anderen Grund an die gleichen Kundenkreise wenden (Urteile des Bundesgerichts 4A_45/2012 vom 12. Juli 2012 E. 3.2.2 sowie 4C.310/2006 vom 28. November 2006 E. 2.1). Die Gesellschaft der Klägerin 1 bezweckt die Führung von Heimen und bietet differenzierte, geeignete Wohn- und Betreuungsformen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen sowie dementiellen Erkrankungen. Sie betreibt Schulungen, Coaching und Beratungen in diesen Bereichen (act. 2/2). Die Gesellschaft der Klägerin 2 bezweckt: Menschen, die an dementiellen Erkrankungen leiden, ihren Bedürfnissen entsprechende, differenzierte und geeignete Wohn- und Betreuungsformen zu bieten, führt deshalb Heime für Demente und beschäftigt Person, Schulung und Beratung in anderen Institutionen und von Einzelpersonen (act. 2/5). Die Beklagte bezweckt die Vermietung von Wohnungen, auch auf der Basis eines Mietvertrages, mit oder ohne zusätzlichem Serviceangebot im Alters-, Pflege- und Sozialbereich (act. 2/1). Vergleicht man die verschiedenen Zwecke, welche die drei Parteien verfolgen, kann ohne weiteres gesagt werden, dass sich die drei Firmen teilweise an denselben Kundenkreis wenden und daher in gewissen Teilbereichen das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses nicht ausgeschlossen werden kann. Wie nachfolgend unter E. 2.6 zu zeigen sein wird, kann diese Frage jedoch offengelassen werden, da das Obergericht auch unabhängig von einem allfälligen Wettbewerbsverhältnis zwischen der Beklagten und den Klägerinnen 1 und 2 eine Verwechslungsgefahr bejaht. 2.6 Verwechslungsgefahr Die Klägerinnen 1 und 2 lassen erklären, die Verwechslungsgefahr sei erfüllt. Auch bei der Sonnweid Speicher AG sei „Sonnweid“ der charakteristische Firmenbestandteil. Durch einen kennzeichnungsschwachen Zusatz, wie z.B. „Speicher“, werde die Firma nicht genügend unterscheidbar gemacht. Selbst wenn „Sonnweid“ ein nicht kennzeichnungsstarkes Zeichen wäre, würde der Zusatz Speicher nicht genügen. „Sonnweid“ sei der Haupt- und charakteristische Firmenbestandteil. Es genüge eine mittelbare Verwechslungsgefahr. Es werde der Eindruck erweckt, zwischen den Parteien bestehe eine Verbindung, weil beide das Seite 13 Wort „Sonnweid“ in ihren Firmen führen würden. Die Beklagte übersehe, dass sich ihr Angebot nicht an das breite Publikum richte und daher auch kein schwacher Zusatz für die Unterscheidbarkeit ausreiche. Die Beklagte lässt betonen, es komme auf den Gesamteindruck an. Die Betonung und Kadenz bei der Firma der Beklagten liege nicht auf dem ersten Element „Sonnweid“, sondern auf dem zweiten Element „Speicher“. Die Unterscheidbarkeit werde durch das Wort „Speicher“ vorgenommen. Dass „Speicher“ ebenfalls eine geographische Bezeichnung darstelle, welcher eher geringe Unterscheidungskraft zukomme, schade nicht. Solche Sitzbezeichnungen seien im Firmenrecht allgemein üblich. Sämtliche von den Klägerinnen 1 und 2 gemachten Ausführungen, dass die Beklagte Alters- und Pflegedienstleistungen in offenen und geschlossenen Abteilungen erbringe, würden sich auf die C___ AG beziehen. „Sonnweid“ sei nicht der charakteristische Firmenbestandteil der Beklagten. Es werde bestritten, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den Firmen der Klägerinnen 1 und 2 und der Beklagten bestehen solle. Es genüge ein verhältnismässig schwacher Zusatz, um eine Verwechselbarkeit zu verneinen, denn es handelt sich bei der Vermietung von Wohnungen um eine publikumsnahe Branche. Die Firma einer Aktiengesellschaft muss sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Gesellschaften in der Rechtsform der AG, der GmbH und der Genossenschaft deutlich unterscheiden (Art. 951 Abs. 2 OR). Ob zwei Firmen sich hinreichend deutlich unterscheiden, ist aufgrund des Gesamteindrucks zu prüfen, den sie beim Publikum hinterlassen (Urteil des Bundesgerichts 4A_45/2012 vom 12. Juli 2012 E. 3.2.2). Das Gebot der deutlichen Unterscheidbarkeit bezweckt, den Inhaber einer älteren Firma um seiner Persönlichkeit und seiner gesamten Geschäftsinteressen willen vor Verletzung zu bewahren und das Publikum vor Täuschung zu schützen. Der Besserberechtigte braucht sich deshalb nicht einmal den durch Ähnlichkeit der späteren Firma hervorgerufenen Eindruck gefallen zu lassen, er hätte zu diesem Unternehmen wirtschaftliche oder rechtliche Beziehungen (Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 25. Mai 2013, HG120246 E. 4.2.3.3.1; Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 3. November 2003, in: ZR 103 (2004) S. 186). Eine Verwechslungsgefahr ist besonders klar indiziert, wenn die jüngere Firma dieselben oder ähnliche stark prägende Firmenbestandteile enthält wie die ältere, wobei die daraus resultierende fehlende deutliche Unterscheidbarkeit nicht allein durch die Hinzufügung schwacher Elemente kompensiert werden kann. Starke kennzeichnungskräftige Firmenbestandteile sind z. B. Fantasiewörter oder nicht gebräuchliche Familien- und Eigennamen, kennzeichnungsschwache Firmenbestandteile sind demgegenüber beispielsweise die Bezeichnung der Seite 14 Rechtsform, Worte des sprachlichen Gemeingebrauchs oder Hinweise auf den geschäftlichen Tätigkeitsbereich (Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 25. Mai 2013, HG 120246 E. 4.2.3.3.1). Ob zwei Firmen genügend unterscheidbar sind oder ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt in erster Linie von der Aufmerksamkeit ab, die in den Kreisen üblich ist, mit denen die betreffenden Unternehmen geschäftlich verkehren. Da das Erfordernis der genügenden Unterscheidbarkeit ganz allgemein eine Täuschung des Publikums verhindern soll, ist auch dessen Eindruck in die Würdigung mit einzubeziehen. Zum Publikum gehören neben den Geschäftskunden auch Stellensuchende, Behörden und öffentliche Dienste (BGE 118 II 323 f.; zum Ganzen: Joller, Verwechslungsgefahr im Kennzeichenrecht, Diss. St. Gallen 2000, S. 261 ff.; Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 25. Mai 2013, HG 120246 E. 4.2.3.3.1) Die Klägerinnen 1 und 2 sind einer gesonderten Betrachtung zu unterziehen: Sonnweid AG - Klägerin 1 Vorab ist daran zu erinnern, dass das Obergericht in vorstehender E. 2.3 dargelegt hat, dass es sich beim Firmenbestandteil „Sonnweid“ um ein Fantasiewort und damit um einen kennzeichnungsstarken Bestandteil handelt. Sowohl bei der Klägerin 1 als auch bei der Beklagten ist der Bestandteil „Sonnweid“ in deren Firmennamen enthalten und bei beiden steht dieses Wort am Anfang des Firmennamens. Bezüglich letzterem ist darauf hinzuweisen, dass sich in der Praxis als besonders einprägsam der Anfang der Firmenbezeichnung erwiesen hat, während die Begriffe am Ende der Firmenbezeichnung nur noch eine geschwächte Aufmerksamkeit geniessen (Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 8. Juli 2014, HG 140010 E. 7.2.1.2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 4C.199/2003 vom 20. Oktober 2003 E. 2.4). Angesichts dessen erweist sich die, im Übrigen nicht nachvollziehbare Behauptung der Beklagten, die Betonung liege nicht auf dem ersten Wort „Sonnweid“, sondern auf „Speicher“, als haltlos. Dass sich die jüngere Firma Sonnweid Speicher AG zu wenig deutlich von der älteren Firma Sonnweid AG abhebt, ist aufgrund dieser Konstellation offensichtlich. Liegt, wie hier, ein mit prägender Kraft versehener Begriff vor, so reichen zusätzliche schwache Elemente nicht aus, sondern es sind der jüngeren Firma andere starke oder noch stärkere Elemente beizufügen (Urteil des Handelsgerichtes Zürich vom 3. November 2003, in: ZR 103 (2004) S. 188). Aufgrund des Gesagten reicht es nach Ansicht des Obergerichts daher nicht aus, dass die Beklagte dem am Anfang stehenden starken Begriff „Sonnweid“ die Ortsbezeichnung „Speicher“ als schwachen Zusatz beigefügt hat. Seite 15 Es stellt sich die Frage, ob zwischen Sonnweid AG und Sonnweid Speicher AG eine unmittelbare oder eine bloss mittelbare Verwechslungsgefahr vorliegt. Die Gefahr der Verwechslung besteht, wenn die Firma eines Unternehmens für die eines anderen gehalten werden kann (unmittelbare Verwechslungsgefahr) oder wenn bei Aussenstehenden der Eindruck entsteht, die Unternehmen seien wirtschaftlich oder rechtlich verbunden (mittelbare Verwechslungsgefahr; Urteile des Bundesgerichts 4C.310/2006 vom 28. November 2006 E. 2.1 sowie 4C.403/2006 vom 6. Juni 2007 E. 3.1). Das Obergericht geht im vorliegenden Fall davon aus, dass zwischen der Beklagten und der Klägerin 1 zumindest eine mittelbare Verwechslungsgefahr vorliegt, da der prägende Bestandteil „Sonnweid“ mit dem Zusatz „Speicher“ den Anschein erweckt, es handle sich bei der Beklagten um eine wirtschaftlich oder rechtlich mit der Klägerin 1 verbundene Zweigniederlassung in L___ AR. Daran ändert auch der Einwand der Beklagten nichts, sie bezwecke die Vermietung von Wohnungen, sei also in einer publikumsnahen Branche tätig. Wie in vorstehender E. 2.5 angeführt, geniesst die zuerst eingetragene Firma Schutz nach Art. 956 Abs. 2 OR selbst dann, wenn die jüngere Firma in einem anderem Bereich tätig wäre; der Schutz ist mithin branchenübergreifend. Zurückzuweisen ist zudem das Argument der Beklagten, dass sie Wohnungen vermiete und deshalb in einer publikumsnahen Branche tätig sei. Gemäss ihrer Zweckbestimmung bietet sie keine üblichen Mietwohnungen an, sondern Alterswohnungen, für welche je nach Wunsch Serviceangebote im Alters-, Pflege- und Sozialbereich der C___ AG genutzt werden können. Damit rückt sie in die Nähe des Tätigkeitsbereiches der Klägerinnen 1 und 2. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass auch die Tatsache, dass die Strasse in Speicher, an der sich die Mietwohnungen befinden, „Sonnweid“ heisst (act. 2/21), kein Recht der Beklagten auf schrankenlose Verwendung dieses Wortes in ihrem Firmennamen begründet. Falls wegen des Namens der Örtlichkeit in Speicher bei der Beklagten ein Bedürfnis besteht, „Sonnweid“ in ihren Firmennamen einzubauen, ist ihr dies unbenommen. Dabei hat sie jedoch die von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, wonach sich jüngere Firmen hinreichend von der älteren Firma abheben müssen, zu beachten, was problemlos möglich ist. Selbst wenn man die Ansicht des Obergerichts, dass „Sonnweid“ ein kennzeichnungsstarker Bestandteil im Firmennamen der Klägerin 1 ist (vgl. vorstehende Erw. 2.3), nicht teilen könnte, würde in casu eine Verwechslungsgefahr vorliegen. Dies ergibt sich aus dem Urteil des Bundesgerichts 4C.199/2003 vom 20. Oktober 2003 E. 2.3. Gemäss diesem Entscheid stehen auch Firmen, welche als wesentliche Bestandteile nur gemeinfreie Sachbezeichnungen enthalten, unter dem Seite 16 Schutz des Ausschliesslichkeitsanspruchs gemäss Art. 951 Abs. 2 und Art. 956 OR (128 III 224 E. 2b S. 226 f.). Wer dieselben Sachbezeichnungen ebenfalls als Firmenbestandteile verwendet, hat deshalb für eine hinreichend deutliche Abhebung von der älteren Firma zu sorgen, indem er sie mit individualisierenden zusätzlichen Elementen ergänzt (BGE 122 III 369 E. 1). Bereits ein verhältnismässig kennzeichnungsschwacher Zusatz kann ausreichen, um genügend Abstand zu einer älteren Firma zu schaffen (BGE 122 III 369 E. 1 S. 371). Der Zusatz „Bodensee“ schafft gegenüber der Firma „Euregio Immobilien-Treuhand AG“ keine hinreichend deutliche Abhebung. Gestützt auf diese Rechtsprechung folgt klar, dass die Ortsbezeichnung „Speicher“ im Namen der Beklagten als einziger Unterschied zum Firmennamen der der Klägerin 1 für eine hinreichende Abgrenzung selbst dann nicht ausreichen würde, wenn „Sonnweid“ als schwacher Begriff zu qualifizieren wäre. Krankenheim Sonnweid AG - Klägerin 2 Zwischen der Klägerin 2 und der Beklagten kann von vorneherein das Vorliegen einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden. Hingegen liegt nach Ansicht des Obergerichts eine mittelbare Verwechslungsgefahr vor, indem beide Klägerinnen sowie die Beklagte das Wort „Sonnweid“ in deren Firmennamen aufführen. Diesbezüglich ist auf das Urteil des Bundesgerichts 4C.403/2006 vom 6. Juni 2007 E. 3.2 und 3.3 zu verweisen. Gemäss jenem Entscheid verwendeten alle drei Parteien das Kürzel „Strabag“ in ihrem Namen. Das Bundesgericht kam zum Schluss, die Verwendung des Kürzels „Strabag“ erwecke den Eindruck, die Parteien seien miteinander wirtschaftlich verbunden, zumal die vorangestellten Familiennamen ohne weiteres als solche erkennbar seien, was eine serienmässige Verwendung von „Strabag“ nahelege. Die Tatsache, dass die Sonnweid Speicher AG wie die Klägerinnen 1 und 2 den Begriff „Sonnweid“ verwendet, ist ebenfalls dazu geeignet, beim Publikum den Eindruck einer serienmässigen Verwendung dieses Begriffs und damit einer wirtschaftlichen Verbundenheit aller drei Firmen zu erwecken. Die mittelbare Verwechslungsgefahr ist damit auch bezüglich der Klägerin 2 gegeben. 2.7 Zwischenergebnis Es wird festgehalten, dass die Beklagte zwischen ihrem Firmennamen und denjenigen der Klägerinnen 1 und 2 eine Verwechslungsgefahr geschaffen hat und dadurch ein unbefugter Gebrauch durch die Beklagte vorliegt. Die Klägerinnen 1 und 2 haben gestützt auf Art. 956 Abs. 2 OR einen Anspruch auf das Verbot der Seite 17 Führung der Firma Sonnweid Speicher AG durch die Beklagte. Antragsgemäss ist das Verbot mit einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB für den Fall des Ungehorsams zu verbinden. 2.8 Frist für Löschung bzw. Änderung der Firma der Beklagten Wie in vorstehender Erw. 2.7 ausgeführt, ist es der Beklagten zu untersagen, weiterhin die Firma Sonnweid Speicher AG zu führen. Die Beklagte hat somit ihre Firma im Handelsregister zu löschen bzw. den Firmennamen abzuändern. Die klägerischen Rechtsbegehren enthalten keine Frist dafür. Das Gericht kann vernünftiger Weise ohnehin keine Handlungen oder Unterlassungen vorschreiben, deren Erfüllung den Parteien tatsächlich gar nicht bzw. vorliegend nicht per sofort möglich ist. In Anbetracht des Umstands, dass die Beklagte unter anderem ihre Statuten ändern und einen Änderungsantrag beim Handelsregister einreichen muss, um dem Verbot gerecht werden zu können, und die Behandlung des Antrags sowie die Veröffentlichung der Mutation erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, ist das Verbot der Weiterführung der Firma „Sonnweid Speicher AG“ erst mit Wirkung ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils anzuordnen (Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 14. Juni 2012, HG110060-O E. 4.4; vgl. auch Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 25. Mai 2013, HG120246 E. 2.4). Den dortigen Erwägungen ist uneingeschränkt zuzustimmen und daher der Beklagten eine Frist von 30 Tagen einzuräumen, um die erforderlichen administrativen Arbeiten für eine Firmenlöschung bzw. –änderung an die Hand zu nehmen. 2.9 Schlussergebnis Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Ziff. 2 der klägerischen Rechtsbegehren teilweise gutzuheissen ist. Der Beklagten wird demnach verboten, ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils die Firma „Sonnweid Speicher AG“ zu führen, unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung. 3. Prozesskosten Seite 18 3.1 Gerichtskosten Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten beinhalten sowohl die Gerichtskosten wie auch die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss hat die im Wesentlichen unterliegende Beklagte die Gerichtskosten zu bezahlen, unter Anrechnung des von der Klägerin 1 geleisteten Kostenvorschusses von CHF 2‘000.00 (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf Art. 111 Abs. 2 ZPO hat die Beklagte der Klägerin 1 den Vorschuss in der genannten Höhe zu ersetzen. Als dem Umfang sowie dem Streitwert der vorliegenden Streitsache angemessen erachtet das Obergericht eine Gerichtsgebühr von CHF 4‘500.00 (Art. 19 Abs 1 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. a Gebührenordnung, bGS 233.3). 3.2 Parteientschädigungen Unter Hinweis auf vorstehende Erw. 3.1 und Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Beklagte den obsiegenden Klägerinnen 1 und 2 den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten ihrer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO) vollumfänglich zu erstatten. Die Kostennote von RA AA___ datiert vom 15. Januar 2015 (act. 32). Vorab bedarf die von RA AA___ aufgeworfene Frage nach der Gewährung des Mehrwertsteuerzuschlages von 8 % der Klärung. Art. 96 ZPO bestimmt, dass die Kantone die Tarife für die Prozesskosten festsetzen. Somit kommt den Kantonen kantonale Tarifhoheit zu, wobei sie sich dennoch an bestimmte bundesrechtliche Vorgaben zu halten haben (Rüegg, in: Basler Kommentar, Schweiz. Zivilprozessordnung, 2. Aufl., N. 1 ff. zu Art. 96). Die Mehrwertsteuern fallen nicht unter letztere. Die Kosten einer berufsmässigen Vertretung gemäss Art. 95 Abs. 3. lit. b ZPO als Teil der Parteientschädigung werden im Kanton Appenzell Ausserrhoden im Anwaltstarif (bGS 145.53) geregelt. Dessen Art. 3 Abs. 2 hält fest, dass die Mehrwertsteuer als Zuschlag in Rechnung gestellt wird. Diese Regelung gilt ohne Ausnahme und ist für das Obergericht bindend. RA AA___ errechnet aufgrund des Streitwertes von CHF 70‘000.00 korrekt ein mittleres Honorar von CHF 9‘760.00. Auch die von ihr gestützt auf Art. 11 Abs. 1 und 2 lit. a, c und d Anwaltstarif in Rechnung gestellte Erhöhung des mittleren Honorars um einen Viertel bzw. CHF 2‘440.00 sowie gestützt auf Art. 12 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 Anwaltstarif der Zuschlag von 40 % bzw. 3‘904.00 zum mittleren Honorar sind angemessen. Das Honorar beläuft sich somit auf CHF 9‘760.00 plus CHF 2‘440.00 plus CHF 3‘904.00, was insgesamt CHF 16‘104.00 ergibt. Die von RA AA___ mit CHF 409.40 verrechneten Barauslagen sind im Vergleich mit der von den St. Galler Gerichten angewendeten Praxis, welche dafür 4 Seite 19 % vom Honorarbetrag gewähren, ebenfalls ausgewiesen. Das Honorar und die Barauslagen machen zusammen CHF 16‘513.40 aus. Hinzu kommt die MWSt von 8 % bzw. CHF 1‘321.00, so dass total CHF 17‘834.45 resultieren. Davon hat jede der Klägerinnen die Hälfte, also CHF 8‘917.25 zugut. Folglich hat die Beklagte die Klägerinnen 1 und 2 für die Kosten ihrer Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren mit je CHF 8‘917.25 zu entschädigen. Seite 20 Das Obergericht erkennt: 1. Auf Ziff. 1 der klägerischen Rechtsbegehren wird nicht eingetreten. 2. In teilweiser Gutheissung von Ziff. 2 der klägerischen Rechtsbegehren wird der Beklagten verboten, ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils die Firma „Sonnweid Speicher AG“ zu führen, unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung. 3. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 4‘500.00, werden der Beklagten auferlegt, unter Anrechnung des von der Klägerin 1 geleisteten Kostenvorschusses von CHF 2‘000.00. Die Beklagte hat der Klägerin 1 den geleisteten Vorschuss von CHF 2‘000.00 zu ersetzen. 4. Die Beklagte hat die Klägerinnen 1 und 2 für die Kosten ihrer Rechtsvertretung mit je CHF 8‘917.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu entschädigen. 5. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht innert einer Frist von 30 Tagen seit Zustellung die Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht offen (Art. 72-77 BGG, SR 173.110). Die Beschwerde in Zivilsachen ist bei der Bundesgerichtskanzlei, Avenue du Tribunal- Fédéral 29, Postfach, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 6. Zustellung am 25.06.2015 an: - RA AA___, eingeschrieben - RA BB___, eingeschrieben - Eidgenössisches Institut für geistiges Eigentum, Bern Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler Barbara Widmer, Fürsprecherin Seite 21