Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden auch keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 53 Abs. 3 VRPG e contrario; Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG). Demnach beschliesst das Obergericht: 1. Das Gesuch von A. ______ vom 15. April 2019 um Wiederherstellung der mit Verfügung vom 5. März 2019 angesetzten Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.