Seite 7 Somit ist das Wiederherstellungsgesuch abzuweisen. 3. Wer eine Amtshandlung verlangt oder veranlasst, hat die Verfahrenskosten zu entrichten (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 VRPG). Für den Nichteintretensentscheid, welcher dieser Streitsache zugrundeliegt, wurden praxisgemäss keine Gerichtskosten erhoben (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 4 VRPG, vgl. act. 5). Es erscheint daher als angemessen, vorliegend ebenfalls keine Kosten zu erheben.