Seite 4 Zahlung des Kostenvorschusses von Fr. 800.-- noch nicht bei Gericht eingegangen. Da diese formelle Voraussetzung nicht erfüllt ist, müsste somit – sofern als gesetzliche Grundlage für die Wiederherstellung Art. 41 ATSG anwendbar wäre – ein Nichteintretensentscheid erfolgen. Zusammenfassend kann vorliegend aber die Frage der gesetzlichen Grundlage für die Wiederherstellung offenbleiben, da auch einer materiellen Prüfung des Gesuchs kein Erfolg beschieden ist.