41 ATSG oder auf die kantonale Bestimmung von Art. 6 Abs. 2 VRPG abzustellen ist, eingehalten worden. 1.3 Nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 41 ATSG, welcher mit Art. 24 Abs. 1 VwVG übereinstimmt, ist die versäumte Rechtshandlung umgehend nachzuholen, mithin zusammen mit der Einreichung des Gesuchs beziehungsweise in der gleichen Frist (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 13 zu Art. 41 ATSG; PATRICIA EGLI, a.a.O., N. 5 zu Art. 24 VwVG; STEFAN VOGEL, a.a.O, N. 18 zu Art. 24 VwVG). Wie bereits erwähnt, ist die