1.2 In Bezug auf die zur Einreichung des Gesuchs um Wiederherstellung einzuhaltende Frist ist vorliegend festzuhalten, dass die Gesuchstellerin nach ihren Angaben erstmals gestützt auf den Nichteintretens-Entscheid des Einzelrichters vom 10. April 2019, eingegangen beim Rechtsvertreter am 12. April 2019, von der Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses gehört hat (act. 5 und act. 7). Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wurde am 15. April 2019 gestellt (act. 7). Demzufolge ist die Frist zur Einreichung eines Gesuchs um Wiederherstellung der Frist unabhängig davon, ob als gesetzliche Grundlage auf Art. 41 ATSG oder auf die kantonale Bestimmung von Art.