2019, N. 19 zu Art. 24 VwVG; PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 24 VwVG). Es erscheint sinnvoll, diese Regelung auch im Bereich von Art. 41 ATSG anzuwenden. Vorliegend hat, wird der Kostenvorschuss bezahlt, die Abteilung über das Eintreten zu entscheiden und die Eintretensfrage wohl zu bejahen (Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes vom 13. September 2010 [JG, bGS 145.31]). Somit hat im vorliegenden Fall auch die Abteilung über die Gewährung der Wiederherstellung zu entscheiden.