Die Gesuchstellerin beruft sich auf die kantonale Bestimmung in Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 2002 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1), welche vorsieht, dass eine versäumte Frist wiederhergestellt werden kann, wenn für die Säumnis entschuldbare Gründe vorliegen. Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich und begründet innert fünf Tagen seit Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, einzureichen.