D. Das Obergericht führte am 18. Februar 2020 die Beratung in vorliegender Streitsache durch. Am 20. Februar 2020 wurde das Urteilsdispositiv versandt (act. 41). Bis zu jenem Datum ging keine Zahlung des Kostenvorschusses über Fr. 800.-- beim Gericht ein. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den Akten sowie die Vorbringen der Beteiligten in den Rechtschriften wird, soweit für die Beurteilung entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. In formeller Hinsicht stellt sich die Frage, welche Bestimmung als gesetzliche Grundlage für die Wiederherstellung dient.