B. Mit Eingabe vom 15. April 2019 reichte der Rechtsvertreter von A. ______ ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist ein (act. 7). Das Gericht holte bei der Schweizerischen Post AG einen Zustellnachweis BMZ, Sendungsinformationen, ein, stellte diesen Beleg A. ______ zu und gab ihr die Gelegenheit zum allfälligen Rückzug des Wiederherstellungsgesuchs (act. 13). Mit Eingaben vom 28. Mai 2019 und 20. Mai 2019 liess A. ______ beantragen, drei Mitarbeiterinnen ihres Rechtsvertreters als Zeuginnen zum Ablauf der Postabholung einzuvernehmen (act. 14 und act. 15). Die Einvernahmen der Zeuginnen fand am 3. Juli 2019 in Trogen statt (act. 21, act. 22 und act. 23).