{"Signatur": "AR_KG_999", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2020-02-18", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_999_OG-03V-19-14_2020-02-18.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download//Obergericht/2020/OG-20200218-03V-19-14-20200722.pdf", "Checksum": "3c66aca6758d8c6db2e6bfc2cee2c876"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG 03V-19-14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht sonstiges 18.02.2020 OG 03V-19-14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung Beschluss vom 18. Februar 2020  Mitwirkende  Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterin D. Sieber Oberrichter H.P. Fischer, Dr. F. Windisch, E. Zingg Obergerichtsschreiberin M. 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O3V 19 14\n\nSitzungsort Trogen\n\nGesuchstellerin A. _______\n\nvertreten durch: RA AA. ______\n\nGesuchsgegnerin IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden,\nNeue Steig 15, Postfach, 9102 Herisau\n\nGegenstand Wiederherstellung\nRechtsbegehren der Gesuchstellerin:\nEs sei der Gesuchstellerin die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 800.-- wieder\nherzustellen.\n\nSachverhalt\n\nA. A. ______, vertreten durch RA AA. ______, liess am 28. Februar 2019 gegen die\nVerfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 30. Januar 2019 beim Obergericht\ndes Kantons Appenzell Ausserrhoden Beschwerde erheben (act. 1). Mit Verfügung vom 5.\nMärz 2019 wurde A. ______ aufgefordert, innert einer Frist von 10 Tagen ab Versand der\nVerfügung für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr.\n800.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Versand der\nVerfügung erfolgte am 7. März 2019 per Einschreiben an die Adresse des Rechtsvertreters\nvon A. ______ (act. 3). Die A. ______ angesetzte Zahlungsfrist lief unbenutzt ab, weshalb\nmit Einzelrichter-Entscheid vom 10. April 2019 auf die Beschwerde von A. ______ nicht\neingetreten wurde (act. 5).\n\nB. Mit Eingabe vom 15. April 2019 reichte der Rechtsvertreter von A. ______ ein Gesuch um\nWiederherstellung der Frist ein (act. 7). Das Gericht holte bei der Schweizerischen Post AG\neinen Zustellnachweis BMZ, Sendungsinformationen, ein, stellte diesen Beleg A. ______\nzu und gab ihr die Gelegenheit zum allfälligen Rückzug des Wiederherstellungsgesuchs\n(act. 13). Mit Eingaben vom 28. Mai 2019 und 20. Mai 2019 liess A. ______ beantragen,\ndrei Mitarbeiterinnen ihres Rechtsvertreters als Zeuginnen zum Ablauf der Postabholung\neinzuvernehmen (act. 14 und act. 15). Die Einvernahmen der Zeuginnen fand am 3. Juli\n2019 in Trogen statt (act. 21, act. 22 und act. 23). Mit Verfügung vom 15. Juli 2019 wurden\nden Beteiligten die Protokolle der Einvernahmen zugestellt und die Möglichkeit eingeräumt,\nein begründetes Begehren um Protokollberichtigung einzureichen (act. 24). Davon machte\nRA AA. ______ mit Eingabe vom 19. Juli 2019 Gebrauch und beantragte eine Ergänzung\ndes Einvernahmeprotokolls von B. ______ (act. 25). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2019\nwurde die verlangte Ergänzung vorgenommen (act. 30 und act. 31).\n\nSeite 2\nC. Den Beteiligten wurde mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis des Beweisverfahrens gegeben (act. 32). Mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 nahm der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin Stellung (act. 33). Die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin datiert vom 5. November 2019 (act. 35). Eine weitere Stellungnahme der Gesuchstellerin ging am 12. November 2019 ein (act. 37).\n\nD. Das Obergericht führte am 18. Februar 2020 die Beratung in vorliegender Streitsache\ndurch. Am 20. Februar 2020 wurde das Urteilsdispositiv versandt (act. 41). Bis zu jenem\nDatum ging keine Zahlung des Kostenvorschusses über Fr. 800.-- beim Gericht ein.\n\nAuf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den Akten sowie die Vorbringen der Beteiligten in den Rechtschriften wird, soweit für die Beurteilung entscheidrelevant, in den\nnachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1. In formeller Hinsicht stellt sich die Frage, welche Bestimmung als gesetzliche Grundlage für\ndie Wiederherstellung dient.\n\nDie Gesuchstellerin beruft sich auf die kantonale Bestimmung in Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes\nvom 9. September 2002 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1), welche\nvorsieht, dass eine versäumte Frist wiederhergestellt werden kann, wenn für die Säumnis\nentschuldbare Gründe vorliegen. Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich und begründet innert fünf Tagen seit Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert\nhat, einzureichen.\n\nNach Art. 41 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) wird, ist die gesuchstellende Person oder ihre\nVertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des\nHindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.\n\nDie Frage, ob die in Art. 41 ATSG enthaltenen Vorgaben zur Fristwiederherstellung für das\nkantonale Rechtsmittelverfahren Geltung beanspruchen können, hat das Bundesgericht\nbisher – soweit überblickbar – offen gelassen (Urteile des Bundesgerichts 8C_767/2008\n\nSeite 3\nvom 12. Januar 2009 E. 4.3, 8C_953/2009 und 8C_1039/2009 vom 23. Februar 2010\nE. 6.3.2 und 8C_238/2012 vom 23. Mai 2012 E. 3).\n\n"}