pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ereignis nicht mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV oder gegen Art. 6 EMRK (BGE 122 V 162 E. 1d, 3; 124 V 94 E. 4b).