2.1. Damit Versicherungsleistungen gestützt auf das UVG gewährt werden können, setzt Art. 6 Abs. 1 UVG ausdrücklich einen Berufsunfall voraus. Vorab lässt sich festhalten, dass von den Parteien nicht bestritten wird, bei der mittels Motorsäge zugefügten Verletzung des linken Zeigefingers des Beschwerdeführers würde es sich nicht um einen Unfall nach Art. 4 ATSG handelt, welcher sich im Sinne von Art. 7 Abs. 1 ATSG bei der Arbeit ereignete.