Umso mehr als dieser seine „Handlungen“ ja vorgängig bereits digital verbreitet hatte. Eine mildere Massnahme, um die Angaben des Beschwerdeführers einer Überprüfung zu unterziehen und möglichst viele Hinweise über seine Aktivitäten (im Netz) zu erhalten, ist nicht ersichtlich. Die angewandte Zwangsmassnahme war auch gerechtfertigt, weil es bei den vermuteten Verstössen gegen das Waffengesetz - zumindest teilweise - um Vergehen geht. Die Verhältnismässigkeit ist deshalb zu bejahen. 2.6.6 Zusammenfassend erfolgte die Beschlagnahme durch die Jugendanwaltschaft somit rechtmässig. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Kosten