In der Einvernahme vom 21. Januar 2020 ergab sich zwar, dass sich diese oder ein Teil davon wahrscheinlich in der Türkei ereignet haben und möglicherweise keine Zuständigkeit der schweizerischen Strafbehörden vorliegt. Zwecks Abklärung der genauen Umstände und insbesondere der Überprüfung, ob nicht auch in der Schweiz Widerhandlungen gegen das Waffengesetz oder die Waffenverordnung begangen wurden, war es jedoch naheliegend, das Mobiltelefon des Beschwerdeführers im Anschluss an die Einvernahme zu beschlagnahmen. Umso mehr als dieser seine „Handlungen“ ja vorgängig bereits digital verbreitet hatte.