Seite 14 Wer vorsätzlich gegen Art. 33 Abs. 1 WG verstösst, begeht ein Vergehen. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. In leichten Fällen kann von einer Bestrafung abgesehen werden (Art. 33 Abs. 2 WG). Bei Art. 34 WG handelt es sich um einen Übertretungstatbestand.