Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG und Art. 15 WV). Keinen Waffenerwerbsschein erhalten unter anderem Personen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben (Art. 8 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG).