197 StPO). Falls sich die Beschlagnahme als nicht verhältnismässig erweist, verletzt sie die in Art. 26 BV verankerte Eigentumsgarantie (Urteil des Bundesgerichts 1B_114/2015 vom 1. Juli 2015 E. 4.1). Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes (WG, SR 514.54) und Art. 12 Abs. 1 lit. g der Waffenverordnung (WV, SR 514.541) untersagen türkischen Staatsangehörigen den Erwerb, den Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen und das Schiessen mit Feuerwaffen.