GOLDSCHMID erwähnten Tatsachenausschnitt, der das Fundament für den Nachweis der Tat, ihres Ablaufs oder der subjektiven Vorstellungen der Beteiligten selber bildet. Die Gegenstände, die zum Zweck des Nachweises dieser Tatsachen beschlagnahmt werden, sind allein über das Erfordernis des Tatverdachts, dessen Seite 13 Bekräftigung sie ermöglichen sollen, mit der Tat verbunden, aber nicht notwendig mit der Tat selber.