Nach den überzeugenden Ausführungen im Basler Kommentar ist die Tatverstricktheit des zu beschlagnahmenden Gegenstands gerade keine Voraussetzung der Beweismittelbeschlagnahme (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 20 zu Art. 263 StPO; vgl. auch NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1111, welcher einen unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang für genügend hält; ebenso STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., N. 15 zu Art. 263 StPO). Vorliegend handelt es sich um den bei BOMMER/GOLDSCHMID erwähnten Tatsachenausschnitt, der das Fundament für den Nachweis der Tat, ihres Ablaufs oder der subjektiven Vorstellungen der Beteiligten selber bildet.