263 StPO), nach denen dieses Erfordernis entweder selbstverständlich oder überflüssig ist. Welcher Auffassung gefolgt wird, spielt hier indessen keine Rolle, da der Tatverdacht in der „Story“ gründet, welche vom Account des Beschwerdeführers ins soziale Netzwerk „Instagram“ hochgeladen worden ist (act. B (/2.1.1.1, S. 2) und somit genügend konkrete Indizien vorliegen. Klar ist einzig, dass eine (beweisausforschende) Beschlagnahme zum Zweck, einen Anfangsverdacht zu begründen, unzulässig ist (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 19 zu Art. 263 StPO). Von einer unzulässigen Beweismittelausforschung („fishing expedition“) kann vorliegend keine Rede sein.