Die Rechtsprechung (siehe oben E. 2.6.2) verlangt weiter, dass gegenüber dem Inhaber des Gegenstands ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht besteht, wobei diesbezüglich nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden dürfen, wenn die Strafuntersuchung sich noch in ihrem Anfangsstadium befindet (BGE 130 IV 154 = Pra. 94 [2005] Nr. 53 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Eine andere Ansicht vertreten BOMMER/GOLDSCHMID (a.a.O., N. 18 zu Art. 263 StPO), nach denen dieses Erfordernis entweder selbstverständlich oder überflüssig ist.