B 8/2.1.2.1.1 und B 8/2.1.4.1). Um diesbezüglich ein strafbares Verhalten klar ausschliessen bzw. um die Angaben des Beschuldigten in der Einvernahme vom 21. Januar 2020 verifizieren zu können, waren bzw. sind weitere Abklärungen erforderlich. Das Erfordernis des (noch) laufenden Strafverfahrens ist also gegeben.