In diesem Zusammenhang ist es zwar richtig, dass die Befragung des Beschwerdeführers ergeben hat, dass das Video, auf dem er beim Schiessen mit einer Pistole zu sehen ist, offenbar in der Türkei aufgenommen worden ist und die örtliche Zuständigkeit der Schweizerischen Strafbehörden deshalb in der Tat fraglich ist. Auf dem Video sind jedoch auch diverse Waffen (Handfeuerwaffen, Messer etc.) zu sehen, welche nicht direkt einer Örtlichkeit zugeordnet werden können (act. B 8/2.1.2.1.1 und B 8/2.1.4.1).