Eine Beweismittelbeschlagnahme setzt ein laufendes Verfahren der Strafrechtspflege voraus, das einen potentiell verurteilenden Ausgang nehmen kann, soweit dieser nicht bereits aus prozessualen Gründen versperrt ist (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 11 zu Art. 263 StPO). In diesem Zusammenhang ist es zwar richtig, dass die Befragung des Beschwerdeführers ergeben hat, dass das Video, auf dem er beim Schiessen mit einer Pistole zu sehen ist, offenbar in der Türkei aufgenommen worden ist und die örtliche Zuständigkeit der Schweizerischen Strafbehörden deshalb in der Tat fraglich ist.