2.6.2 Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Aus dem Beschlagnahmebefehl hat hervorzugehen, zu welchem Zweck (Beschlagnahmeart) das Beschlagnahmeobjekt beschlagnahmt wird, und es sind die betreffenden Gesetzesbestimmungen anzuführen (STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., N. 23 zu Art. 263 StPO). Im angefochtenen Beschlagnahmebefehl (act. B 4) wird auf die Beweismittelbeschlagnahme gemäss lit. a und die Einziehungsbeschlagnahme gemäss lit. d von Art. 263 Abs. 1 StPO hingewiesen.