2.6.1 Seitens der Verteidigung wird die Rechtmässigkeit der Beschlagnahme des Mobiltelefons angezweifelt und geltend gemacht, es fehle einerseits an einem strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers, andererseits fehle die rechtliche Grundlage für die Beschlagnahme resp. diese sei nachträglich weggefallen (act. B 1). Demgegenüber vertritt die Jugendanwaltschaft die Auffassung, es habe ein hinreichender Anfangsverdacht bestanden aufgrund dessen die Strafverfolgung ausgelöst worden sei und es handle sich mitnichten um eine beweisausforschende Beschlagnahme (act. B 7, S. 2).