Nach Auffassung des Obergerichts war er damit durchaus in der Lage, sich eine Vorstellung darüber zu bilden, was die Durchsuchung seines Mobiltelefons für ihn bedeuten kann. Konkrete Umstände, welche diese Schlussfolgerung nicht zulassen, wurden seitens der Verteidigung weder behauptet noch dargetan. 2.5.6 Zusammenfassend sind mit Bezug auf die Einwilligung zur Auswertung des Mobiltelefons Apple iPhone X des Beschwerdeführers keine Mängel erkennbar und diese ist somit gültig erfolgt.