2.5.5 Aus den oben erwähnten Schriftstücken ergibt sich, dass sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin der Auswertung des Mobiltelefons zugestimmt haben und korrekt über ihre Rechte im Zusammenhang mit der Durchsuchung (Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht; Recht, eine Siegelung der Aufzeichnungen zu verlangen) informiert wurden. Im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung resp. Befragung war K. 17,5 Jahre alt. Nach Auffassung des Obergerichts war er damit durchaus in der Lage, sich eine Vorstellung darüber zu bilden, was die Durchsuchung seines Mobiltelefons für ihn bedeuten kann.