Seite 10 ausgeschlossen, für andere aber auch nur beschränkt sein. Bestehen Zweifel über die Verhandlungsfähigkeit, ist in aller Regel ein ärztliches Gutachten anzuordnen (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 381 f.; DIETER HEBEISEN, a.a.O., N. 5 zu Art. 19 JStPO).