Verhandlungsfähigkeit wird vermutet; es muss genügen, wenn die beschuldigte Person in der Lage ist, sich eine Vorstellung darüber zu bilden, was das Verfahren für sie bedeutet (BGE 77 II 12; DIETER HEBEISEN, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 5 zu Art. 19 JStPO). Die Verhandlungsfähigkeit ist zudem relativer Natur; sie kann für einzelne Verfahrenshandlungen ganz