Erfasst sind deshalb vorab alle Verteidigungsrechte. Urteilsfähige jugendliche Beschuldigte sind also befugt, sich selbst zu verteidigen, einen Verteidiger zu bestellen, Beweisanträge und Rechtsmittel einzureichen usw. (CHRISTOPH RIEDO, a.a.O., § 14 Rz. 1736). Ob der Jugendliche urteilsfähig ist, richtet sich nach der konkret in Frage stehenden Prozesshandlung, nach seinem Alter und seinem individuellen Entwicklungsstand. Der Minderjährige muss im konkreten Einzelfall die Fähigkeit besitzen, die Folgen seines Handelns einzuschätzen (CHRISTOPH RIEDO, a.a.O., § 14 Rz. 1737). Verhandlungsfähigkeit wird vermutet;