B 8/2.1.3.4), dass wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen Einsprache gegen die Durchsuchung und Beschlagnahme erhoben werden kann und in einem solchen Fall die Aufzeichnungen versiegelt werden. Andernfalls könnten sie im Strafverfahren sofort als Beweise (entlastend/belastend) verwendet werden. Weiter bestätigte die beschuldigte Person, dass sie auf ihre Rechte aufmerksam gemacht worden ist und diese verstanden hat.