Im Durchsuchungsbefehl, welcher der Mutter des Beschuldigten gegen Unterschrift ausgehändigt worden ist, wird angegeben, die Kantonspolizei habe Kenntnis von einem Video, auf dem mutmasslich K. mit einer Pistole in einem Wald schiesse und dass das Video auf sozialen Medien geteilt worden sei (act. B 8/2.1.3.2). Das Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll vom 21. Januar 2020 enthält den Hinweis (act. B 8/2.1.3.4), dass wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen Einsprache gegen die Durchsuchung und Beschlagnahme erhoben werden kann und in einem solchen Fall die Aufzeichnungen versiegelt werden.