Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 241 Abs. 1 StPO). Der Befehl bezeichnet (Art. 241 Abs. 2 StPO): a. die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen; b. den Zweck der Massnahme; c. die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen.