241-259 StPO). Durchsuchungen und Untersuchungen sind bei Verbrechen und Vergehen, aber auch bei Übertretungen zulässig, bei Letzteren besonders eingeschränkt durch das Verhältnismässigkeitsprinzip (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 2 vor Art. 241-259 StPO).