2.5.1 Die Beschlagnahme ist jene Zwangsmassnahme, mit der deliktsrelevante Gegenstände oder Vermögenswerte ohne Einwilligung der betroffenen Person für die Zwecke des Strafverfahrens ihrer Verfügungsgewalt entzogen bzw. einer Verfügungsbeschränkung unterworfen werden. Die Beschlagnahme ist zu unterscheiden von Durchsuchungen oder