2.4 Nach Art. 26 Abs. 1 lit. a JStPO ist die Untersuchungsbehörde, d.h. hier die Jugendanwaltschaft, zuständig zur Anordnung jener Zwangsmassnahmen, die gemäss den Bestimmungen der StPO durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden können. Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig zur Anordnung oder Genehmigung der übrigen Zwangsmassnahmen (Art. 26 Abs. 2 JStPO).