Dieser Kenntnisstand sei bei der Sicherstellung und Beschlagnahme von Beweismaterial ausschlaggebend. Zudem gebe das Verhalten des Beschuldigten Anlass, zu untersuchen, ob er in der Schweiz tatsächlich keine weiteren Verstösse gegen das Waffengesetz begangen habe. Dazu sei die Beschlagnahme und Auswertung des sichergestellten Mobiltelefons unerlässlich und eine verhältnismässige Zwangsmassnahme. Eine sogenannte Tatverbundenheit von Beweismittel und Tat sei nicht erforderlich.