Wer unerlaubt im Besitz von Feuerwaffen sei und auf sozialen Medien damit posiere, verstosse nicht gegen irgendein Gesetz, sondern begehe ein Vergehen, das andere Personen in Angst und Schrecken versetzen könne; es gehe also nicht um ein Bagatelldelikt, wie die Verteidigung glauben machen wolle (act. B 7, S. 2). Auch bei einer genauen Ansicht der Fotographie sei nicht zu erkennen, wo sich der Waffenbesitzer bei der Schussabgabe befinde. Dieser Kenntnisstand sei bei der Sicherstellung und Beschlagnahme von Beweismaterial ausschlaggebend.