Die Beschlagnahme des Telefons stelle hier eine Vorsichtsmassnahme dar: Falls wider Erwarten die Einwilligung des 17 1/2 Jahre alten, urteilsfähigen Beschuldigten in die Auswertung seines Mobiltelefons als nichtig beurteilt werden müsste, hätte die Auswertung des Gerätes nämlich über die Beschlagnahme und Entsiegelung zu erfolgen. Unverhältnismässige Zwangsmassnahmen seien hier nicht angewendet worden: Wer unerlaubt im Besitz von Feuerwaffen sei und auf sozialen Medien damit posiere, verstosse nicht gegen irgendein Gesetz, sondern begehe ein Vergehen, das andere Personen in Angst und Schrecken versetzen könne;