Wer in sozialen Netzwerken mit verbotenen Waffen posiere, könne nicht davon ausgehen, dass im Zweifelsfall primär von einem Delikt im Ausland ausgegangen und deshalb keine Untersuchung eingeleitet werde. Die Beschlagnahme des Mobiltelefons und die Auswertung der Daten würden vorliegend dazu beitragen, den Beschuldigten vom Vorwurf des unerlaubten Waffenbesitzes in der Schweiz zu entlasten, wie allenfalls weitere Verstösse gegen das Waffengesetz nachzuweisen. Die Beschlagnahme des Telefons stelle hier eine Vorsichtsmassnahme dar: