Seite 7 erwaffe gewesen sei. Dies habe K. in der Einvernahme mehrfach bestätigt und angegeben, die Waffe in der Türkei benutzt zu haben. Der unberechtigte Besitz von Waffen stelle ein Vergehen dar. Wer in sozialen Netzwerken mit verbotenen Waffen posiere, könne nicht davon ausgehen, dass im Zweifelsfall primär von einem Delikt im Ausland ausgegangen und deshalb keine Untersuchung eingeleitet werde.