Am Zwangsmassnahmengericht laufe ein separates Verfahren um Entsiegelung. Gemäss der Verteidigung bestehe keine rechtliche Grundlage für eine Beschlagnahme bzw. sei diese aufgrund der ersten Aussagen des Beschuldigten nicht mehr gegeben (act. B 7, S. 2). Tatsache sei indessen, dass der Beschuldigte nachweislich mit einer unerlaubten Feuerwaffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes in einem Waldstück geschossen habe. Aufgrund der Bilder sei bei der Polizei und der Jugendanwaltschaft der hinreichende Tatverdacht entstanden, dass der Beschuldigte im Besitz einer unerlaubten Feu-